Satzung der Freien Wähler Freising e.V.
Präambel
Freisinger Bürger gründeten am 13. Juni 1977 den Verein „Unabhängige Freisinger Bürger e. V.“ (UFB) mit dem Zweck, für ihre Stadt, ohne parteipolitische Bindung tätig sein zu können. Die UFB ist damit der älteste parteifreie Zusammenschluss von Bürgern der Stadt Freising in der Nachkriegszeit. Am 9. August 1983 wurde der Freisinger Block e. V., (FS-Block) mit dem gleichen Zweck gegründet.
Die Mitglieder beider Vereine beschlossen 1995 zunächst die freie Zusammenarbeit mit dem Ergebnis einer gemeinsamen Kandidatenliste bei der Stadtratswahl 1996. Um diese Liste zu ermöglichen, hatte der Verein „Freisinger Block e. V.“ zuvor seinen bisherigen Namen in „Parteifreie Wähler Freising – Freisinger Block e. V. und sodann mit Beschluss vom 07.05.1998 diesen Namen in „Parteifreie Wähler Freising e. V.“ (PFW) geändert.
Die gedeihliche Zusammenarbeit in der seit Mai 1996 wirkenden Fraktion „Parteifreie Wähler – FS Block/UFB“ und das loyale Zusammenwirken der beiden Vereinsvorstände, gaben schließlich den übereinstimmenden Anstoß, die beiden Vereine zu verschmelzen.
Der Verschmelzungsvertrag zwischen dem Verein „UFB e. V. „ als übertragenden Verein und dem Verein „Parteifreie Wähler Freising e. V. als übernehmenden Verein, wurde am 30.09.1998, mit Urkunde des Notars Anton Rückerl in Freising (Urk. Nr. 1908/1998) abgeschlossen.
Die Mitgliederversammlungen der beiden Vereine haben dem Verschmelzungsvertrag mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit zugestimmt.
Am 25. März 2009 hat die Mitgliederversammlung der Namensänderung „Parteifreie Wähler Freising e.V.“ in „Freie Wähler Freising e.V.“ zugestimmt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Freising e. V." (FW)
- Er hat seinen Sitz in Freising.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein will in der Stadt Freising und im Landkreis Freising alle Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung parteiunabhänging und nach bestem Wissen und Gewissen fördern, entscheiden und vertreten.
Richtlinie für die kommunalpolitische Arbeit des Vereins ist das Allgemeinwohl und damit das Interesse der Bürger.
Der Verein bietet den Bürgern der Stadt und des Landkreises Freising eine Möglichkeit, ohne parteipolitischen Zwängen unterworfen zu sein, sich für die Anliegen der örtlichen Gemeinschaft einzusetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbständig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung).
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle Bürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Freising oder im Landkreis Freising haben und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Über die Aufnahme, die schriftlich zu erklären ist, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die letztlich über den Antrag entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss. - Die Austrittserklärung hat schriftlich bis spätestens zum 30. September eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
- Handelt ein Mitglied den satzungsgemäßen Zielen des Vereins zuwider und schadet es dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit, so kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Für die Mitgliedschaft im Verein „Freie Wähler Freising e. V.“ wird ein Jahresbeitrag erhoben. Seine Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist spätestens zum 1. Februar eines Jahres fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine anteiligen Beiträge zurückbezahlt.
- Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den anteiligen Jahresbeitrag nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme zu entrichten.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Betrag erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden dahingehend beschränkt, dass er zur Vertretung des Vereins nur dann berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (Ziffer 1), dem Schriftführer, dem Kassier, dem Pressesprecher und bis zu 6 Besitzern.
- Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ab dem Tag der Wahl gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Kassier ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen.
Für Ausgaben des Vereins bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist vorher durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu prüfen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils für das neue Vereinsjahr zwei Kassenprüfer bestellen.
Über die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers beschließt die Mitgliederversammlung. - Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Verteilung der Mittel. Diese dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.
- Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Tätigkeit des erweiterten Vorstands ist ehrenamtlich. Es werden nur entstehende Kosten entschädigt. - Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 8 Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und zu begründen.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. - Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) Die Wahl des erweiterten Vorstands
b) Die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
c) Die Wahl der zwei Kassenprüfer
d) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Satzungsänderungen
f) Die Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
g) Die Auflösung des Vereins
h) Die Genehmigung von Ausgaben bei Anschaffungen von über 1020 Euro
i) Die Aufstellung von Kandidaten für die Oberbürgermeister-, Stadtrats-, und Kreistagswahlen
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
- Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Zum Ausschluss von Mitgliedern (nach Beschwerde gem. § 4 Ziffer 5 Abs. 2), zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist geheim abzustimmen. - Der 1. und 2. Vorsitzende werden geheim gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in offener Wahl gewählt werden; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich gewählt werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. - Bei der Ermittlung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die vorgeschriebenen Mehrheiten sind nur anhand der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen zu errechnen.
Blockwahlen sind möglich.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; diese ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung schriftlich zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Die Abstimmung ist geheim. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Heiliggeistspital-Stiftung Freising, Rotkreuzstr. 21, 85354 Freising zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.